Morgenrunde im Regen
Die Morgentemperaturen liegen bei leichtem Regen nun schon den zweiten Tag um die 10 Grad.
Das hält uns aber nicht von einer Wanderung. Einem Labrador schreckt der Regen nicht, und ich bn entsprechend gekleidet. Wie so oft führt uns unser Weg über die Gefreeser ´ Reuth´ und dem dortigen Steinhauerdenkmal Richtung Osten zum Rödelberg.
Von dort aus wenden wir uns Richtung Norden und gelangen Nähe Kornbach zu einem absolut idyllisch gelegenem geschützten Landschaftsbestandteil.
Auf dem Heimweg waren wieder Pilze en masse zu sehen. Manche auch ungenießbar!
Das hält uns aber nicht von einer Wanderung. Einem Labrador schreckt der Regen nicht, und ich bn entsprechend gekleidet. Wie so oft führt uns unser Weg über die Gefreeser ´ Reuth´ und dem dortigen Steinhauerdenkmal Richtung Osten zum Rödelberg.
Steinbruch im Regen |
Von dort aus wenden wir uns Richtung Norden und gelangen Nähe Kornbach zu einem absolut idyllisch gelegenem geschützten Landschaftsbestandteil.
Geschützter Landschaftsbestandteil mit Teichanlage
Ein geschützter
Landschaftsbestandteil (gLB) ist in Deutschland ein nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz
rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
erforderlich
ist (Gesetzestext). Ein geschützter Landschaftsbestandteil wird, wie alle
geschützten Teile von Natur und Landschaft in Deutschland, durch eine Erklärung
rechtswirksam. Festgelegt werden dabei die Abgrenzung des Gebiets, die
Schutzziele und ggf. für den Schutz erforderliche Maßnahmen, wie Gebote und
Verbote für Nutzungen oder Pflege. In welcher Form diese Erklärung erfolgt,
richtet sich nach Landesrecht. Sie kann z. B. per Erlass oder als
Rechtsverordnung erfolgen. Abweichend von den anderen Schutzgebiets-Kategorien
kann sich der Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil auch pauschal auf
den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder
anderen Landschaftsbestandteilen in einem Gebiet (z. B. einem Landkreis
oder in einem Bundesland) erstrecken. Die Länder können weitere
Gebietskategorien festlegen, die zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt
werden können und abweichende Vorschriften für ihre Ausweisung festlegen.
Geschützte
Landschaftsbestandteile sind in der Regel kleinräumige, überschaubare
Strukturen (eine Hecke, eine Baumgruppe). Großräumige Schutzgebiete werden nach
dieser Kategorie nicht ausgewiesen. Besonders wertvolle Einzelbäume werden in
der Regel nicht als gLB, sondern als Naturdenkmal geschützt.
Die
Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die
zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind
verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus
zwingenden Gründen, z. B. der Verkehrssicherheit,
durchgeführt werden müssen. Die Länder können für den Fall der
Bestandsminderung, z. B. bei teilweiser Fällung der Allee oder
abschnittsweiser Beseitigung der Hecke, die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen
festlegen. Die Verkehrssicherungspflicht im Falle von geschützten
Landschaftsbestandteilen (und Naturdenkmalen) ist in der Praxis häufig
umstritten. Weist der Eigentümer des gLBs die Behörde z. B. auf einen
Gefahrenbaum hin und beantragt dessen Fällung, und die Behörde lehnt dies wegen
des Schutzstatus ab, sind viele Juristen der Meinung, dass die
Verkehrssicherungspflicht dann auf die Behörde übergeht.
Wie alle
Schutzgebiete, sollen geschützte Landschaftsbestandteile gekennzeichnet werden.
Zur Kennzeichnung dienen in der Regel Schilder mit denselben Bildsymbolen wie
bei Natur- und Landschaftsschutzgebieten, aber mit verkleinerten Abmessungen.
Die Kennzeichnung ist je nach Bundesland unterschiedlich.
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Auf dem Heimweg waren wieder Pilze en masse zu sehen. Manche auch ungenießbar!
evtl. geselliger Glöckennabling |
Fliegenpilz |
Max und ich beobachten ein spielendes Kaninchen. Leider war es nicht zu einer Fotografie bereit! |
Erstellt von bewusstes wandern im fichtelgebirge am Samstag, 14. September 2013 | Wandern | Empfehlen